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Art. 20 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Rückerstattung

Verfahren und Vollzug
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Art. 20 Suchthilfegesetz · Rückerstattung

1. Unrechtmässig bezogene, zweckentfremdete oder nicht verwendete Beiträge sind mit Zinsen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch verjährt 20 Jahre nach Ausrichtung der Beiträge.

2. Die Rückerstattungspflicht für Kauf- und Baubeiträge ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

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