500.800
CH-GR
Art. 20 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Rückerstattung
Verfahren und Vollzug
Art. 20 Suchthilfegesetz · Rückerstattung
1. Unrechtmässig bezogene, zweckentfremdete oder nicht verwendete Beiträge sind mit Zinsen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch verjährt 20 Jahre nach Ausrichtung der Beiträge.
2. Die Rückerstattungspflicht für Kauf- und Baubeiträge ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.