500.800
CH-GR
Art. 2 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Gleichstellung der Geschlechter
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Suchthilfegesetz · Gleichstellung der Geschlechter
1. Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.