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Art. 2 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Gleichstellung der Geschlechter

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Suchthilfegesetz · Gleichstellung der Geschlechter

1. Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.

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