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Art. 19 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Beitragsgrundsätze

Verfahren und Vollzug
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Art. 19 Suchthilfegesetz · Beitragsgrundsätze

1. Beiträge werden nur im Rahmen der im kantonalen Budget bewilligten Kredite ausgerichtet.

2. Die Regierung legt die anrechenbaren Aufwendungen und Erträge und, soweit erforderlich, den Beitragssatz fest.

3. Die Beiträge können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

4. Die Ausrichtung von Betriebs- und Defizitbeiträgen an Institutionen und Einrichtungen im Kanton setzt die vorgängige Genehmigung der jeweiligen Budgets durch den Kanton voraus.

5. Die Regierung kann diesen Einrichtungen Leistungsaufträge erteilen.

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