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Art. 18 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Bewilligungsvoraussetzungen, -entzug

Bewilligungspflicht von Suchthilfeeinrichtungen
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Art. 18 Suchthilfegesetz · Bewilligungsvoraussetzungen, -entzug

1. Die Bewilligung wird erteilt oder erneuert, sofern

a) eine ausreichende und fachlich qualifizierte Betreuung sowie eine einwandfreie Betriebsführung gewährleistet sind;

b) die Räumlichkeiten und Einrichtungen zweckmässig sind;

c) die finanziellen Verhältnisse offen ausgewiesen und von einer unabhängigen Kontrollstelle geprüft werden.

2. Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vollumfänglich erfüllt sind.

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