500.800
CH-GR
Art. 18 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Bewilligungsvoraussetzungen, -entzug
Bewilligungspflicht von Suchthilfeeinrichtungen
Art. 18 Suchthilfegesetz · Bewilligungsvoraussetzungen, -entzug
1. Die Bewilligung wird erteilt oder erneuert, sofern
a) eine ausreichende und fachlich qualifizierte Betreuung sowie eine einwandfreie Betriebsführung gewährleistet sind;
b) die Räumlichkeiten und Einrichtungen zweckmässig sind;
c) die finanziellen Verhältnisse offen ausgewiesen und von einer unabhängigen Kontrollstelle geprüft werden.
2. Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vollumfänglich erfüllt sind.