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Art. 17 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Bewilligungspflicht

Bewilligungspflicht von Suchthilfeeinrichtungen
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Art. 17 Suchthilfegesetz · Bewilligungspflicht

1. Die Errichtung und der Betrieb von stationären und ambulanten Suchthilfeeinrichtungen bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departementes. Die Bewilligung ist zu befristen.

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