500.800
CH-GR
Art. 17 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Bewilligungspflicht
Bewilligungspflicht von Suchthilfeeinrichtungen
Art. 17 Suchthilfegesetz · Bewilligungspflicht
1. Die Errichtung und der Betrieb von stationären und ambulanten Suchthilfeeinrichtungen bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departementes. Die Bewilligung ist zu befristen.