Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
500.800 CH-GR

Art. 15 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Kosten des Kantons

Überlebenshilfe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Suchthilfegesetz · Kosten des Kantons

1. Der Kanton übernimmt die anrechenbaren Kauf-, Bau- und Betriebskosten beziehungsweise den anrechenbaren Aufwand von Angeboten der Überlebenshilfe.

← Art. 13 Suchthilfegesetz Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Zweck Art. 17 Suchthilfegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →