500.800
CH-GR
Art. 15 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Kosten des Kantons
Überlebenshilfe
Art. 15 Suchthilfegesetz · Kosten des Kantons
1. Der Kanton übernimmt die anrechenbaren Kauf-, Bau- und Betriebskosten beziehungsweise den anrechenbaren Aufwand von Angeboten der Überlebenshilfe.