500.800
CH-GR
Art. 13 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Zuständigkeit
Überlebenshilfe
Art. 13 Suchthilfegesetz · Zuständigkeit
1. Der Kanton sorgt für Angebote, welche die Erhaltung und Verbesserung der Gesundheits- und Lebenssituation Suchtmittelabhängiger sowie ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft bezwecken. Er kann Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.