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Art. 13 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Zuständigkeit

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Art. 13 Suchthilfegesetz · Zuständigkeit

1. Der Kanton sorgt für Angebote, welche die Erhaltung und Verbesserung der Gesundheits- und Lebenssituation Suchtmittelabhängiger sowie ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft bezwecken. Er kann Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.

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