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Art. 12 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - 2. Betriebsbeiträge

Sekundäre und tertiäre Suchtprävention
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Art. 12 Suchthilfegesetz · 2. Betriebsbeiträge

1. Einrichtungen der stationären Suchthilfe sind, soweit nicht aufgrund des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung eine Kostenbeteiligung des Kantons vorgegeben ist, grundsätzlich kostendeckend zu führen.

2. Der Kanton kann ausnahmsweise innerkantonalen Einrichtungen Betriebsbeiträge gewähren, sofern er ein Interesse an der Sicherstellung des Angebotes hat.

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