500.800
CH-GR
Art. 12 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - 2. Betriebsbeiträge
Sekundäre und tertiäre Suchtprävention
Art. 12 Suchthilfegesetz · 2. Betriebsbeiträge
1. Einrichtungen der stationären Suchthilfe sind, soweit nicht aufgrund des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung eine Kostenbeteiligung des Kantons vorgegeben ist, grundsätzlich kostendeckend zu führen.
2. Der Kanton kann ausnahmsweise innerkantonalen Einrichtungen Betriebsbeiträge gewähren, sofern er ein Interesse an der Sicherstellung des Angebotes hat.