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Art. 11 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Beiträge 1. Kauf, Bau- und Mietbeiträge

Sekundäre und tertiäre Suchtprävention
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Art. 11 Suchthilfegesetz · Beiträge 1. Kauf, Bau- und Mietbeiträge

1. Der Kanton kann Institutionen der sekundären und tertiären Suchtprävention Beiträge an den Kauf, den Bau oder die Einrichtung bis höchstens 80 Prozent der nicht durch Bundesbeiträge gedeckten anrechenbaren Kosten gewähren.

2. In begründeten Fällen kann auch an die Mietkosten ein Kantonsbeitrag ausgerichtet werden, wenn die Miete gegenüber einem Kauf oder einem Neu- oder Erweiterungsbau zweckmässiger erscheint. Massgebend ist der Subventionssatz für Bauten.

3. Erfolgt der Kauf, der Baubeginn oder die Bestellung von Einrichtungsgegenständen vor Erlass der Beitragszusicherung, entfällt die Beitragsberechtigung.

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