500.800
CH-GR
Art. 10 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Zuständigkeit
Sekundäre und tertiäre Suchtprävention
Art. 10 Suchthilfegesetz · Zuständigkeit
1. Der Kanton sorgt für Angebote im ambulanten und stationären Bereich.
2. Er kann entsprechende Angebote selber bereitstellen, sich an ausserkantonalen Einrichtungen beteiligen oder Beiträge an Angebote Dritter leisten.