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Art. 10 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Zuständigkeit

Sekundäre und tertiäre Suchtprävention
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Art. 10 Suchthilfegesetz · Zuständigkeit

1. Der Kanton sorgt für Angebote im ambulanten und stationären Bereich.

2. Er kann entsprechende Angebote selber bereitstellen, sich an ausserkantonalen Einrichtungen beteiligen oder Beiträge an Angebote Dritter leisten.

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