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Art. 1 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Suchthilfegesetz · Zweck

1. Das Gesetz bezweckt die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Suchtpräventions- und Suchthilfeangebotes im Kanton, die Festlegung der entsprechenden Aufgaben von Kanton und Gemeinden sowie die Koordination der Aktivitäten in der Suchtprävention und Suchthilfe.

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