500.800
CH-GR
Art. 1 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Suchthilfegesetz · Zweck
1. Das Gesetz bezweckt die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Suchtpräventions- und Suchthilfeangebotes im Kanton, die Festlegung der entsprechenden Aufgaben von Kanton und Gemeinden sowie die Koordination der Aktivitäten in der Suchtprävention und Suchthilfe.