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Art. 4 Erhöhung des Beitrages des Kantons Graubünden an die Stiftung Schweizerisches Forschungsinstitut für Hochgebirgsklima und Medizin in Davos

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Art. 4 Erhöhung des Beitrages des Kantons Graubünden an die Stiftung Schweizerisches Forschungsinstitut für Hochgebirgsklima und Medizin in Davos

1. Wenn nach Ansicht der Regierung die Voraussetzungen für die Ausrichtung des Betriebsbeitrages an die Stiftung nicht mehr oder nur teilweise erfüllt sind, so kann sie diesen unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr kürzen oder einstellen.

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