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6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Der Stiftung «Schweizerisches Forschungsinstitut für Hochgebirgsklima und Medizin in Davos» mit ihrer «Medizinischen Abteilung» und dem «Physikalisch-Meteorologischen Observatorium/Weltstrahlungszentrum» wird in Fortsetzung der bisherigen Beitragsleistungen ein jährlicher Betriebsbeitrag von insgesamt 152 000 Franken ausgerichtet. Davon entfallen 80 000 Franken auf die «Medizinische Abteilung» und 72 000 Franken auf das «Physikalisch-Meteorologische Observatorium/Weltstrahlungszentrum». Unter der Bedingung, dass die Landschaft Davos Gemeinde ihren Beitrag von 150 000 Franken um weitere 30 000 Franken auf 180 000 Franken erhöht und dass die Davoser Kliniken angemessene Beiträge an das Forschungs-Grundbudget leisten, erhöht der Kanton seinen Beitrag an die «Medizinische Abteilung» gemäss Ziffer 1 von 80 000 Franken um weitere 40 000 Franken auf 120 000 Franken.

1. Diese Beitragsleistung wird an die Bedingung geknüpft, dass der Bund und die Landschaft Davos Gemeinde ihre finanziellen Beitragsleistungen ebenfalls angemessen erhöhen.

1. Wenn nach Ansicht der Regierung die Voraussetzungen für die Ausrichtung des Betriebsbeitrages an die Stiftung nicht mehr oder nur teilweise erfüllt sind, so kann sie diesen unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr kürzen oder einstellen.

1. Mit dem vorliegenden Beschluss wird derjenige des Grossen Rates über die Erhöhung des Beitrages des Kantons Graubünden an die Stiftung Schweizerisches Forschungsinstitut für Hochgebirgsklima und Medizin in Davos vom 25. Februar 1986 aufgehoben.

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