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CH-GR
Art. 9b Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Verordnung zum Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, VOzEGzHMG) - Notfalldienst der Apotheken
Heilmittelbetriebe - Öffentliche Apotheken und Drogerien
Art. 9b Verordnung zum Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, VOzEGzHMG · Notfalldienst der Apotheken
1. Der kontinuierliche Notfalldienst ist gewährleistet, wenn eine Person mit einer Bewilligung zur Berufsausübung als Apothekerin oder Apotheker rund um die Uhr telefonisch erreichbar und die Medikamentenabgabe innert 30 Minuten sichergestellt ist.
2. Beträgt die kürzeste Distanz von einer Apotheke zur nächsten Apotheke nicht mehr als 15 Kilometer auf öffentlichen Strassen, so gelten diese Apotheken als nahe beieinander liegend.
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Verordnung zum Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, VOzEGzHMG) - Berechtigung zur Anwendung
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