500.510
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CH-GR
Art. 9a Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Verordnung zum Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, VOzEGzHMG) - Voraussetzungen für die Durchführung von Impfungen
Heilmittelbetriebe - Öffentliche Apotheken und Drogerien
Art. 9a Verordnung zum Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, VOzEGzHMG · Voraussetzungen für die Durchführung von Impfungen
1. Die Apotheke muss über einen zur Durchführung von Impfungen räumlich und akustisch abgetrennten, nicht einsehbaren Bereich mit einer Liege oder einem liegeähnlichem Stuhl verfügen. Die allgemein anerkannten Regeln der Hygiene sind einzuhalten.
2. Die Apotheke muss zudem über ein Notfallkonzept und eine Notfallausrüstung verfügen.
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Verordnung zum Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, VOzEGzHMG) - Berechtigung zur Anwendung
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