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Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Verordnung zum Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, VOzEGzHMG) - Fachliche Unabhängigkeit

Heilmittelbetriebe - Öffentliche Apotheken und Drogerien
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Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, VOzEGzHMG · Fachliche Unabhängigkeit

1. Die fachliche Unabhängigkeit ist schriftlich wie folgt zu belegen

a) Weisungsunabhängigkeit in pharmazeutischen Fachfragen;

b) Verantwortlichkeit bei der Beschaffung, Prüfung, Lagerung, Herstellung und Abgabe der Heilmittel;

c) Schlüsselgewalt über alle zum Heilmittelbetrieb gehörenden Räumlichkeiten.

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