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Art. 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Verordnung zum Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, VOzEGzHMG) - Planbeurteilung

Heilmittelbetriebe - Öffentliche Apotheken und Drogerien
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Art. 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, VOzEGzHMG · Planbeurteilung

1. Die Pläne von Neu- oder Umbauvorhaben von öffentlichen Apotheken und Drogerien oder der Verlegung von öffentlichen Apotheken und Drogerien an einen anderen Standort sind vor der Realisierung des Vorhabens dem Gesundheitsamt zur Stellungnahme einzureichen.

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