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Art. 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Verordnung zum Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, VOzEGzHMG) - Räumlichkeiten und Ausrüstung

Heilmittelbetriebe - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, VOzEGzHMG · Räumlichkeiten und Ausrüstung

1. Sanitäre Einrichtungen dürfen nicht direkt mit Räumen verbunden sein, in denen mit Arzneimitteln umgegangen wird.

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