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Art. 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Verordnung zum Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, VOzEGzHMG) - Wahl und Zusammensetzung

Klinische Versuche mit Heilmitteln
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Art. 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, VOzEGzHMG · Wahl und Zusammensetzung

1. Das Departement wählt den Präsidenten beziehungsweise die Präsidentin und die Mitglieder der kantonalen Ethikkommission.

2. Die Kommission besteht aus sieben bis maximal elf Personen. Ihre Zusammensetzung richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates über klinische Versuche mit Heilmitteln.

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