Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Verordnung zum Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, VOzEGzHMG) - Berechtigung zur Anwendung (VOzEGzHMG)
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
1. Im Rahmen der Berufsausübung dürfen Personen folgender Berufskategorien verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden
a) Hebammen und Entbindungspfleger;
b) Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker;
c) Chiropraktorinnen und Chiropraktoren.
2. Die Regierung legt im Anhang fest, welche verschreibungspflichtigen Arzneimittel angewendet werden dürfen.
3. Rettungssanitäter dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden, soweit sie von der ärztlichen Leitung des Rettungsdienstes oder von der am Notfallort anwesenden Ärztin beziehungsweise vom am Notfallort anwesenden Notarzt ermächtigt sind.
1. Die Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten ist auf eine Dauer von maximal fünf Jahren zu befristen.
1. Die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist auf der Verschreibung der Medizinalperson durch den Apothekerstempel, das Datum der Abgabe, die abgegebene Menge und das Visum des Apothekers beziehungsweise der Apothekerin zu dokumentieren.
1. Die Bewilligung zur Führung eines Heilmittelbetriebs ist auf eine Dauer von maximal zehn Jahren zu befristen.
1. Die Aufgabe des Heilmittelbetriebes und der Wechsel des Inhabers beziehungsweise der Inhaberin oder der fachlich verantwortlichen Person sind dem Amt zu melden.
1. Sanitäre Einrichtungen dürfen nicht direkt mit Räumen verbunden sein, in denen mit Arzneimitteln umgegangen wird.
1. Die Pläne von Neu- oder Umbauvorhaben von öffentlichen Apotheken und Drogerien oder der Verlegung von öffentlichen Apotheken und Drogerien an einen anderen Standort sind vor der Realisierung des Vorhabens dem Gesundheitsamt zur Stellungnahme einzureichen.
1. Die fachliche Unabhängigkeit ist schriftlich wie folgt zu belegen
a) Weisungsunabhängigkeit in pharmazeutischen Fachfragen;
b) Verantwortlichkeit bei der Beschaffung, Prüfung, Lagerung, Herstellung und Abgabe der Heilmittel;
c) Schlüsselgewalt über alle zum Heilmittelbetrieb gehörenden Räumlichkeiten.
1. Der Name der fachlich verantwortlichen Person muss am Eingang des Betriebs angebracht sein.
1. Die Apotheke muss über einen zur Durchführung von Impfungen räumlich und akustisch abgetrennten, nicht einsehbaren Bereich mit einer Liege oder einem liegeähnlichem Stuhl verfügen. Die allgemein anerkannten Regeln der Hygiene sind einzuhalten.
2. Die Apotheke muss zudem über ein Notfallkonzept und eine Notfallausrüstung verfügen.
1. Der kontinuierliche Notfalldienst ist gewährleistet, wenn eine Person mit einer Bewilligung zur Berufsausübung als Apothekerin oder Apotheker rund um die Uhr telefonisch erreichbar und die Medikamentenabgabe innert 30 Minuten sichergestellt ist.
2. Beträgt die kürzeste Distanz von einer Apotheke zur nächsten Apotheke nicht mehr als 15 Kilometer auf öffentlichen Strassen, so gelten diese Apotheken als nahe beieinander liegend.
1. Die Ortschaften definieren sich nach dem Ortschaftenverzeichnis des Bundesamtes für Statistik.
1. Die kleinste Originalpackung bestimmt sich nach dem Arzneimittelkompendium der Schweiz.
1. Das Departement wählt den Präsidenten beziehungsweise die Präsidentin und die Mitglieder der kantonalen Ethikkommission.
2. Die Kommission besteht aus sieben bis maximal elf Personen. Ihre Zusammensetzung richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates über klinische Versuche mit Heilmitteln.
1. Das Departement kann auch eine Ethikkommission eines andern Kantons als zuständig erklären.
1. Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte in Kraft.