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CH-GR
Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - 3. Zurückbehaltung und Rückgabe
Arzneimittel
Art. 9 Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG · 3. Zurückbehaltung und Rückgabe
1. Verschreibungen von Medizinalpersonen für Arzneimittel der Abgabekategorie A oder für solche, die aufgrund eines Vermerks auf der Verschreibung nicht wiederholt abgegeben werden dürfen, sind in der Apotheke zurückzubehalten oder zu entwerten.
2. Verschreibungen von Medizinalpersonen, die zum wiederholten Gebrauch zurückgegeben werden, sind mit dem Namen der Apotheke und dem Datum der Abgabe zu versehen.
3. Gefälschte Verschreibungen sind dem Amt zuzustellen.