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CH-GR
Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - Verschreibungen 1. Gültigkeit
Arzneimittel
Art. 7 Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG · Verschreibungen 1. Gültigkeit
1. Verschreibungen von Medizinalpersonen haben zu ihrer Gültigkeit zu enthalten
a) den Namen der ausstellenden Person sowie deren Praxisadresse in Druckschrift;
b) die Unterschrift der ausstellenden Person;
c) den Namen und Jahrgang des Patienten beziehungsweise der Patientin;
d) das Ausstellungsdatum;
e) die Art und Menge des abzugebenden Arzneimittels.
2. Verschreibungen sind, wenn nichts anderes verordnet wird, maximal ein Jahr, Dauerverschreibungen zwei Jahre gültig.