Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
500.500 EGzHMGLILMLAdLATer CH-GR

Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - Verschreibungen 1. Gültigkeit

Arzneimittel
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG · Verschreibungen 1. Gültigkeit

1. Verschreibungen von Medizinalpersonen haben zu ihrer Gültigkeit zu enthalten

a) den Namen der ausstellenden Person sowie deren Praxisadresse in Druckschrift;

b) die Unterschrift der ausstellenden Person;

c) den Namen und Jahrgang des Patienten beziehungsweise der Patientin;

d) das Ausstellungsdatum;

e) die Art und Menge des abzugebenden Arzneimittels.

2. Verschreibungen sind, wenn nichts anderes verordnet wird, maximal ein Jahr, Dauerverschreibungen zwei Jahre gültig.

← Art. 6 Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - Geltungsbereich Art. 8 Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →