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CH-GR
Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - Lagerung von Blut und Blutprodukten
Arzneimittel
Art. 6 Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG · Lagerung von Blut und Blutprodukten
1. Betriebe, die Blut oder Blutprodukte nur lagern, benötigen eine kantonale Bewilligung.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a) ein zur Sicherstellung des vorschriftsgemässen Umgangs mit Blut und Blutprodukten geeignetes Qualitätssicherungssystem angewendet wird;
b) dem Betrieb eine fachlich verantwortliche Person vorsteht, welche die Aufsicht ausübt und über die dazu notwendige Sachkenntnis und Erfahrung verfügt;
c) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind.
3. Die Bewilligung wird befristet.