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CH-GR
Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - 2. Meldung und Inverkehrbringen
Arzneimittel
Art. 4 Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG · 2. Meldung und Inverkehrbringen
1. Die nach eigener Formel hergestellten Arzneimittel dürfen erst in Verkehr gebracht werden, wenn das Amt diese bezüglich Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung geprüft hat.
2. Sie sind zu diesem Zweck unter Angabe der Bezeichnung, Zusammensetzung, Dosierung und Beschriftung dem Amt zu melden. Die Beschriftung hat mit Ausnahme des Zulassungsvermerks und der Kennzeichnung der Abgabekategorie die gleichen Angaben zu enthalten, welche das Schweizerische Heilmittelinstitut auf den von ihr geprüften Arzneimitteln verlangt.
3. Die Bestätigung des Amtes der Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung wird befristet.