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CH-GR
Art. 32 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke
Übergangsbestimmungen
Art. 32 Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG · Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke
1. Zahnärzte beziehungsweise Zahnärztinnen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Privatapotheke führen, haben innerhalb von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zu stellen.