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Art. 30 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - Strafbestimmungen

Vollzug und Strafbestimmungen
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Art. 30 Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG · Strafbestimmungen

1. Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder sich darauf stützende Verordnungen und Verfügungen werden vom zuständigen Amt mit Busse bis 50 000 Franken bestraft.

2. Die Ahndung von Verstössen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, die den Umgang mit Tierarzneimitteln betreffen, richtet sich nach dem kantonalen Veterinärgesetz.

3. Übertretungstatbestände des Bundesrechts werden vom zuständigen Amt geahndet.

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