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CH-GR
Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - Herstellung 1. Bewilligungspflicht
Arzneimittel
Art. 3 Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG · Herstellung 1. Bewilligungspflicht
1. Spitalapotheken, öffentlichen Apotheken und Drogerien wird auf Gesuch die Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln nach Formula magistralis, nach Formula officinalis sowie nach eigener Formel erteilt, wenn
a) die für die Herstellung verantwortliche Person über eine Berufsausübungsbewilligung als Apotheker beziehungsweise Apothekerin oder Drogist beziehungsweise Drogistin verfügt;
b) ein der Art und dem Umfang der Herstellung entsprechendes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.
2. Die Herstellungsbewilligung wird in die Betriebsbewilligung integriert.