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CH-GR
Art. 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - Kontrolle
Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 29 Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG · Kontrolle
1. Das Amt ist zur Durchsetzung der Heilmittelgesetzgebung befugt, jederzeit und überall unangemeldet oder nach Vereinbarung Kontrollen durchzuführen sowie Beweismittel zu erheben. Zu diesem Zweck kann es Einsicht in die Geschäfts-, Betriebs-, Lager- und Praxisräume und die einschlägigen Unterlagen nehmen.