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CH-GR
Art. 28 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - Warenproben
Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 28 Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG · Warenproben
1. Das Amt kann von Heilmitteln entschädigungslos Proben erheben.
2. Entsprechen die untersuchten Proben nicht den Vorschriften der Gesetzgebung oder erweisen sie sich als gesundheitsgefährdend, kann es die Heilmittel beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten.
3. Die Kosten werden dem Eigentümer beziehungsweise der Eigentümerin der Heilmittel auferlegt.