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CH-GR
Art. 26 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - Inspektionen
Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 26 Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG · Inspektionen
1. Das Amt führt periodisch Inspektionen bei den Heilmittelbetrieben durch und kontrolliert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
2. Es nimmt zudem Inspektionen bei Handänderungen, Wechseln der Betriebsleitung sowie bei wesentlichen baulichen Veränderungen vor.