500.500
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CH-GR
Art. 25a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - Gebühren
Klinische Versuche mit Heilmitteln
Art. 25a Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG · Gebühren
1. Die Gebühren richten sich nach dem Reglement der vom Kanton beauftragten Ethikkommission.
2. Soweit die Gebühren nicht kostendeckend sind, trägt der Kanton die Restkosten.