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Art. 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - Zustimmung der Ethikkommission

Klinische Versuche mit Heilmitteln
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Art. 25 Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG · Zustimmung der Ethikkommission

1. Klinische Versuche mit Heilmitteln am Menschen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie von der vom Kanton mit der Prüfung entsprechender Gesuche beauftragten Ethikkommission befürwortet worden sind.

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