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CH-GR
Art. 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - Zustimmung der Ethikkommission
Klinische Versuche mit Heilmitteln
Art. 25 Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG · Zustimmung der Ethikkommission
1. Klinische Versuche mit Heilmitteln am Menschen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie von der vom Kanton mit der Prüfung entsprechender Gesuche beauftragten Ethikkommission befürwortet worden sind.