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Art. 24 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - Fachlich verantwortliche Person

Heilmittelbetriebe im Detailhandel - Drogerien
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Art. 24 Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG · Fachlich verantwortliche Person

1. Die fachlich verantwortliche Person darf nur eine Drogerie führen. Mit Zustimmung des Amtes ist die Leitung eines Zweitbetriebes zulässig, wenn sichergestellt ist, dass gleichzeitig nur ein Betrieb geöffnet ist.

2. Sie muss während den Öffnungszeiten in der Drogerie in der Regel anwesend sein.

3. Bei Abwesenheit hat sie für eine Vertretung zu sorgen. Die sie vertretende Person hat über ein eidgenössisches oder ein gesamtschweizerisch anerkanntes ausländisches Drogistendiplom oder über einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis zu verfügen.

4. Bei Abwesenheit von mehr als 90 Öffnungstagen innert zwölf Monaten ist dem Amt die sie vertretende Person, welche über eine Berufsausübungsbewilligung als Drogist beziehungsweise Drogistin zu verfügen hat, zu melden.

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