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CH-GR
Art. 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - Bewilligungsvoraussetzungen
Heilmittelbetriebe im Detailhandel - Drogerien
Art. 23 Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn
a) die für den Betrieb fachlich verantwortliche Person über die Berufsausübungsbewilligung als Drogist beziehungsweise Drogistin verfügt;
b) die Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Geschäftstätigkeit geeignet sind und die dafür notwendige Ausrüstung in funktionstüchtigem Zustand vorhanden ist.
2. Ist die fachlich verantwortliche Person nicht Inhaber beziehungsweise Inhaberin des Betriebs, ist ihre fachliche Unabhängigkeit zu gewährleisten.