Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
500.500 EGzHMGLILMLAdLATer CH-GR

Art. 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - Bewilligungsvoraussetzungen

Heilmittelbetriebe im Detailhandel - Drogerien
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn

a) die für den Betrieb fachlich verantwortliche Person über die Berufsausübungsbewilligung als Drogist beziehungsweise Drogistin verfügt;

b) die Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Geschäftstätigkeit geeignet sind und die dafür notwendige Ausrüstung in funktionstüchtigem Zustand vorhanden ist.

2. Ist die fachlich verantwortliche Person nicht Inhaber beziehungsweise Inhaberin des Betriebs, ist ihre fachliche Unabhängigkeit zu gewährleisten.

← Art. 22 Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - Geltungsbereich Art. 24 Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →