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CH-GR
Art. 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - Arzneimittelabgabe
Heilmittelbetriebe im Detailhandel - Privatapotheken von Spitälern, Kliniken und Pflegeheimen
Art. 22 Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG · Arzneimittelabgabe
1. Arzneimittel dürfen, Notfälle ausgenommen, nur an die in der Einrichtung in stationärer Behandlung stehenden Personen abgegeben werden. Die Abgabebefugnis erstreckt sich auch auf den Austrittstag und die ihm folgenden drei Tage.
2. Unter der fachlich verantwortlichen Leitung eines Apothekers beziehungsweise einer Apothekerin stehende Privatapotheken dürfen Arzneimittel zusätzlich an das Personal der eigenen Einrichtung abgeben.