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CH-GR
Art. 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - Bewilligungsvoraussetzungen
Heilmittelbetriebe im Detailhandel - Privatapotheken von Zahnärzten und Zahnärztinnen
Art. 20 Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Bewilligung zum Betrieb einer Privatapotheke von Zahnärzten beziehungsweise Zahnärztinnen wird erteilt, wenn für eine fachgerechte Lagerung und Abgabe der Arzneimittel Gewähr besteht.
2. Zahnärzte und Zahnärztinnen sind ermächtigt, die in der Zahnheilkunde gebräuchlichen Arzneimittel abzugeben.
3. Der freie Verkauf oder die Belieferung von Wiederverkäufern ist nicht erlaubt.
4. Die bei Gruppenpraxen für den Betrieb fachlich verantwortliche Person hat über eine Berufsausübungsbewilligung im Bereich der Humanmedizin, Zahnmedizin oder Pharmazie zu verfügen.