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Art. 19d Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - Entzug der Abgabeberechtigung

Heilmittelbetriebe im Detailhandel - Privatapotheken von Ärzten und Ärztinnen
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Art. 19d Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG · Entzug der Abgabeberechtigung

1. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Widerhandlung gegen die Abgabeeinschränkung von Artikel 19c Absatz 1 Litera b oder bei Verweigerung der Gewährung der Einsichtnahme in die Unterlagen gemäss Artikel 19c Absatz 2 kann das Amt den betreffenden Ärzten beziehungsweise Ärztinnen die Abgabeberechtigung von Arzneimitteln für die Dauer von einem bis fünf Jahren entziehen.

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