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CH-GR
Art. 19c Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - Privatapotheken mit Beschränkung der Abgabeberechtigung
Heilmittelbetriebe im Detailhandel - Privatapotheken von Ärzten und Ärztinnen
Art. 19c Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG · Privatapotheken mit Beschränkung der Abgabeberechtigung
1. Ärzte und Ärztinnen, welche die Praxis in einer Ortschaft führen, wo eine öffentliche Apotheke besteht, welche die pharmazeutische Versorgung der Bevölkerung rund um die Uhr sicherstellt, sind nur berechtigt
a) Arzneimittel während der Konsultation anzuwenden;
b) nach der Konsultation pro Diagnose die kleinste Originalpackung eines Arzneimittels abzugeben.
2. Bei begründetem Verdacht einer Widerhandlung gegen die Einhaltung der Beschränkung der Abgabeberechtigung von Arzneimitteln haben die betreffenden Ärzte und Ärztinnen dem Amt Einsicht in die Rechnungen der Arzneimittellieferanten, in die Arzneimittelrechnungen an die Versicherer und in die Krankengeschichte zu gewähren.