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CH-GR
Art. 19b Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - Bewilligung
Heilmittelbetriebe im Detailhandel - Privatapotheken von Ärzten und Ärztinnen
Art. 19b Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG · Bewilligung
1. Mit Bewilligung des Amts können Ärzte und Ärztinnen eine Privatapotheke führen.
2. Die Bewilligung an Ärzte und Ärztinnen wird erteilt, wenn für eine fachgerechte Lagerung und Abgabe der Arzneimittel Gewähr besteht. Der freie Verkauf oder die Belieferung von Wiederverkäufern ist nicht erlaubt.