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Art. 19a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - Notfalldienst

Heilmittelbetriebe im Detailhandel - Öffentliche Apotheken
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Art. 19a Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG · Notfalldienst

1. In Ortschaften ohne selbstdispensierende Ärzte beziehungsweise Ärztinnen sind die öffentlichen Apotheken verpflichtet, zur Sicherstellung der pharmazeutischen Versorgung der Bevölkerung einen kontinuierlichen Notfalldienst rund um die Uhr aufrechtzuerhalten.

2. Nahe beieinander liegende Apotheken können den Notfalldienst mit Genehmigung des Amts gemeinsam gewährleisten.

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