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CH-GR
Art. 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - Fachlich verantwortliche Person
Heilmittelbetriebe im Detailhandel - Öffentliche Apotheken
Art. 19 Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG · Fachlich verantwortliche Person
1. Die fachlich verantwortliche Person darf nur eine Apotheke führen. Mit Zustimmung des Amtes ist die Leitung eines Zweitbetriebes zulässig, wenn sichergestellt ist, dass gleichzeitig nur ein Betrieb geöffnet ist.
2. Sie muss während den Öffnungszeiten in der Apotheke in der Regel anwesend sein.
3. Bei Abwesenheit hat sie für eine Vertretung zu sorgen. Die sie vertretende Person hat über eine Berufsausübungsbewilligung oder eine Stellvertreterbewilligung als Apotheker beziehungsweise Apothekerin zu verfügen.