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CH-GR
Art. 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - Bewilligungsvoraussetzungen
Heilmittelbetriebe im Detailhandel - Öffentliche Apotheken
Art. 18 Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn
a) die für den Betrieb fachlich verantwortliche Person über die Berufsausübungsbewilligung als Apotheker beziehungsweise Apothekerin verfügt;
b) die Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Geschäftstätigkeit geeignet sind und die dafür notwendige Ausrüstung in funktionstüchtigem Zustand vorhanden ist;
c) ein separates Labor vorhanden ist, das die Herstellung von Arzneimitteln nach formula magistralis nach den Regeln der Guten Herstellungspraxis erlaubt.
2. Ist die fachlich verantwortliche Person nicht Inhaber beziehungsweise Inhaberin des Betriebs, ist ihre fachliche Unabhängigkeit zu gewährleisten.