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CH-GR
Art. 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - Qualitätssicherung
Heilmittelbetriebe im Detailhandel - Allgemeine Bestimmungen
Art. 17 Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG · Qualitätssicherung
1. Jeder Heilmittelbetrieb, der Arzneimittel herstellt, vertreibt oder lagert, hat ein Qualitätssicherungssystem zu unterhalten, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der durchzuführenden Arbeiten und Dienstleistungen angemessen ist.