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CH-GR
Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG) - Dokumentationspflicht
Arzneimittel
Art. 11 Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, EGzHMG · Dokumentationspflicht
1. Die öffentlichen Apotheken haben fortlaufend in übersichtlicher Weise Aufzeichnungen über die Abgabe von Betäubungsmitteln und von nach Formula magistralis hergestellten Arzneimitteln zu machen.
2. Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten
a) den Namen des Patienten beziehungsweise der Patientin;
b) die Art und Menge des Arzneimittels;
c) das Abgabedatum;
d) allfällige Gebrauchsanweisungen sowie
e) den Namen der die Verschreibung ausstellenden Person.
3. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht ist auch bei Aufgabe des Heilmittelbetriebs sicherzustellen.
4. Die Regierung kann die Dokumentationspflicht auf weitere Arzneimittel ausdehnen.