500.100
CH-GR
Art. 9 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich - Beglaubigungen
Art. 9 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich · Beglaubigungen
1. Für die Beglaubigung von Dokumenten wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben.