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Art. 8 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich - Anpassung von Bewilligungen und Zulassungen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

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Art. 8 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich · Anpassung von Bewilligungen und Zulassungen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

1. Für die Anpassung bestehender Bewilligungen und Zulassungen wird in folgenden Fällen eine Gebühr von 80 bis 500 Franken erhoben

a) * Übernahme durch eine neue Trägerschaft oder Institution;

b) * Namensänderung der Trägerschaft oder Institution;

c) * Änderung der Trägerschaft oder Institution;

d) * neue Inhaberin beziehungsweise neuer Inhaber;

e) * Namensänderung der Inhaberin beziehungsweise des Inhabers der Bewilligung oder der Zulassung;

f) * Wechsel der verantwortlichen oder leitenden Person oder der Konsiliarapothekerin beziehungsweise des Konsiliarapothekers;

g) * neuer Standort oder Adressänderung;

h) * Neueintritt von Personen in einer zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Organisation.

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