500.100
CH-GR
Art. 7 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich - Klinische Versuche
Art. 7 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich · Klinische Versuche
1. Die Kantonale Ethikkommission erhebt für ihre Tätigkeit eine Gebühr von 500 bis 30 000 Franken. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Aufwand des Prüfens und der Begutachtung.
2. Für Studien, die im Interesse der Patientinnen und Patienten liegen und von keinem Sponsor unterstützt werden, können die Gebühren herabgesetzt oder erlassen werden.
3. Die für die ethisch-medizinische Begutachtung zu entrichtende Gebühr bestimmt sich nach dem Reglement der Kantonalen Ethikkommission Zürich.