Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
500.100 CH-GR

Art. 7 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich - Klinische Versuche

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich · Klinische Versuche

1. Die Kantonale Ethikkommission erhebt für ihre Tätigkeit eine Gebühr von 500 bis 30 000 Franken. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Aufwand des Prüfens und der Begutachtung.

2. Für Studien, die im Interesse der Patientinnen und Patienten liegen und von keinem Sponsor unterstützt werden, können die Gebühren herabgesetzt oder erlassen werden.

3. Die für die ethisch-medizinische Begutachtung zu entrichtende Gebühr bestimmt sich nach dem Reglement der Kantonalen Ethikkommission Zürich.

← Art. 6a Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich Geltungsbereich Art. 8 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →