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Art. 6a Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich - Schutz vor nichtionisierender Strahlung

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Art. 6a Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich · Schutz vor nichtionisierender Strahlung

1. Für die durch das Gesundheitsamt in den Solarien und bei der Verwendung von Produkten zu kosmetischen Zwecken durchgeführten Kontrollen und angeordneten Massnahmen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt je nach der erforderlichen Sachkenntnis und Funktionsstufe des ausführenden Personals 70 bis 200 Franken.

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