Art. 5 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich - Betäubungsmittelgesetzgebung
Art. 5 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich · Betäubungsmittelgesetzgebung
1. Für das Prüfen eines Gesuches um Erteilung beziehungsweise Erneuerung der Bewilligung zum Bezug, zur Lagerung und Verwendung von Betäubungsmitteln in Spitälern, Kliniken, Pflegeheimen und wissenschaftlichen Instituten wird eine Gebühr von 200 Franken erhoben.
2. Zusätzlich zur Gebühr nach Absatz 1 wird für Inspektionen sowie für deren Vor- und Nachbereitung eine Gebühr nach Zeitaufwand von 220 Franken pro Stunde erhoben. Müssen dafür Dritte beigezogen werden, wird deren Aufwand in Rechnung gestellt.
3. Für die Abgabe von Rezeptformularen für die Verschreibung der Betäubungsmittel werden folgende Gebühren erhoben
a) 25 Franken für den ersten Block;
b) 15 Franken ab dem zweiten Block pro Zustellung;
c) 25 Franken bei Wiederholung der Zustellung eines Blocks.
4. Für die Entsorgung von kontrollierten Substanzen werden die effektiven Kosten der Verbrennungsanstalt verrechnet. Zusätzlich wird für die Überwachung der korrekten Entsorgung eine Gebühr nach Zeitaufwand von 220 Franken pro Stunde verrechnet.