Art. 4 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich - Heilmittelgesetzgebung
Art. 4 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich · Heilmittelgesetzgebung
1. Für das Prüfen eines Gesuchs um Erteilung beziehungsweise Erneuerung von Bewilligungen gemäss Heilmittelgesetzgebung werden folgende Gebühren erhoben
a) * Betrieb einer öffentlichen Apotheke: Fr. 200.- bis Fr. 600.-
b) * Betrieb einer Privatapotheke in Arzt- und Zahnarztpraxen, Spitälern, Kliniken, Pflegeheimen: Fr. 100.- bis Fr. 500.-
c) * Betrieb einer Drogerie: Fr. 200.- bis Fr. 600.-
d) * Bestätigung für das Inverkehrbringen von nach eigener Formel hergestellten Arzneimitteln: Fr. 50.- bis Fr. 200.-
e) * Lagerung von Blut und Blutprodukten: Fr. 200.- bis Fr. 600.-
f) * Versandhandel mit Arzneimitteln: Fr. 300.- bis Fr. 1000.-
g) * Abgabe von Arzneimitteln in Ausstellungen: Fr. 100.- bis Fr. 300.-
2. Zusätzlich zur Gebühr nach Absatz 1 wird für Inspektionen sowie für deren Vor- und Nachbereitung eine Gebühr nach Zeitaufwand von 220 Franken pro Stunde erhoben. Müssen dafür Dritte beigezogen werden, wird deren Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt.
3. Zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 2 werden folgende Spesen in Rechnung gestellt
a) für ordentliche Inspektionen eine Pauschale von 150 Franken;
b) für ausserordentliche Inspektionen die effektiven Kosten.