Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
500.100 CH-GR

Art. 4 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich - Heilmittelgesetzgebung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich · Heilmittelgesetzgebung

1. Für das Prüfen eines Gesuchs um Erteilung beziehungsweise Erneuerung von Bewilligungen gemäss Heilmittelgesetzgebung werden folgende Gebühren erhoben

a) * Betrieb einer öffentlichen Apotheke: Fr. 200.- bis Fr. 600.-

b) * Betrieb einer Privatapotheke in Arzt- und Zahnarztpraxen, Spitälern, Kliniken, Pflegeheimen: Fr. 100.- bis Fr. 500.-

c) * Betrieb einer Drogerie: Fr. 200.- bis Fr. 600.-

d) * Bestätigung für das Inverkehrbringen von nach eigener Formel hergestellten Arzneimitteln: Fr. 50.- bis Fr. 200.-

e) * Lagerung von Blut und Blutprodukten: Fr. 200.- bis Fr. 600.-

f) * Versandhandel mit Arzneimitteln: Fr. 300.- bis Fr. 1000.-

g) * Abgabe von Arzneimitteln in Ausstellungen: Fr. 100.- bis Fr. 300.-

2. Zusätzlich zur Gebühr nach Absatz 1 wird für Inspektionen sowie für deren Vor- und Nachbereitung eine Gebühr nach Zeitaufwand von 220 Franken pro Stunde erhoben. Müssen dafür Dritte beigezogen werden, wird deren Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt.

3. Zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 2 werden folgende Spesen in Rechnung gestellt

a) für ordentliche Inspektionen eine Pauschale von 150 Franken;

b) für ausserordentliche Inspektionen die effektiven Kosten.

← Art. 3c Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich Geltungsbereich Art. 5 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →